|
|
|
|
|
|
|
Versicherungen: Wie
Sie im Schadenfall Ihre Interessen durchsetzen
|
|
|
|
|
|
Wenn Sie die
Mietkaution als Festgeld anlegen Für den Fall, daß Sie Mietkaution -
gegebenenfalls mit anderen Mietsicherheiten aus anderen Mietverhältnissen
- höherverzinslich anlegen (Festgeldkonto), stehen die Zinsen Ihrem
Mieter in voller Höhe zu. Ihr eigener Vorteil besteht darin, daß Sie den
Mehrbetrag an Zinsen bei einem etwaigen Zahlungsanspruch gegen den Mieter
zusätzlich verwerten können.
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Betriebskosten immer genau auflisten Die Umlegung der "sonstigen
Betriebskosten" auf die Mieter ist in der Praxis immer wieder
umstritten. Zu den umstrittenen Positionen zählen
beispielsweise:
Wollen Sie sonstige Betriebskosten mit
abrechnen, führen Sie im Mietvertrag immer genau auf, welche sonstigen
Betriebskosten im einzelnen vom Mieter getragen werden sollen. Achten Sie
auf genaue eindeutige Formulierungen, da Unklarheiten zu Ihren Lasten
gehen. Befinden sich im Mietshaus also etwa
Feuerlöscher oder eine Gemeinschaftssauna, dann empfiehlt sich für den
Mietvertrag beispielsweise folgende zusätzliche Formulierung: "Zu den sonstigen
Betriebskosten zählen die Betriebs- und Wartungskosten für die
Gemeinschaftssauna und sämtliche Feuerlöscher im Haus."
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wenn Sie Eigenbedarf
geltend machen wollen Wenn Sie ein vermietetes Objekt bei
einer Zwangsversteigerung erwerben und Eigenbedarf besteht, können Sie
dem Mieter sofort nach dem Zuschlag kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
in einem solchen Fall - immer unabhängig von der bisherigen Laufzeit des
Mietvertrags - drei Monate. Ansonsten ist der Mieter genauso geschützt,
als hätten Sie das Objekt per Kaufvertrag erworben. Das bedeutet: Sie müssen
Ihren Eigenbedarf wie sonst auch begründen, und auch die Sozialklausel
gilt uneingeschränkt.
|
|
||
|
|
||||
|
|
Mietaufhebungsvertrag
statt Kündigung: Wie Sie Ihre Interessen sichern Das sind zwei typische Situationen, wie
sie im Vermietungsalltag immer wieder vorkommen: Der Mieter möchte das
Mietverhältnis - aus welchen Gründen auch immer - vorzeitig beenden.
Oder Sie möchten dem Mieter vorzeitig kündigen, wobei Sie nicht sicher
sind, ob die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält. In
beiden Fällen bietet sich ein Mietaufhebungsvertrag an. Der kommt in der
Praxis weitaus häufiger vor als allgemein angenommen. Regeln Sie das Mietende immer
schriftlich Die Vereinbarung mit Ihrem Mieter muß
nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Trotzdem empfiehlt es sich dringend,
die (vorzeitige) Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich
festzuhalten. Nur haben Sie für den Fall späterer
Meinungsverschiedenheiten auch einen Beweis für die getroffene
Vereinbarung. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn
Sie folgende unmißverständliche Formulierung wählen, die auch den
Interessen Ihres Mieters gerecht wird: "Die Vertragsparteien sind sich
darüber einig, daß das Mietverhältnis zum ... endet. Der Mieter ist
berechtigt, auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus der Wohnung
auszuziehen. In diesem Fall endet das Mietverhältnis am Tage des
Auszugs." Stellen Sie die Mietzahlung bis zum
Schluß sicher Ihr Mieter bleibt bis zur Beendigung
des Mietverhältnisses verpflichtet, die Miete und die Vorauszahlungen auf
die Heiz- und Betriebskosten zu bezahlen. Um jegliches Mißverständnis
auszuschließen, bietet es sich an, dies im Mietaufhebungsvertrag noch
einmal ausdrücklich festzuhalten: "Bis zum Auszug ist der Mieter
verpflichtet, die Nettokaltmiete zuzüglich der Vorauszahlung auf die
Heiz- und Betriebskosten, wie im Mietvertrag vom ... vereinbart, zu
bezahlen." Wann wollen Sie über die
Betriebskosten abrechnen? Endet das Mietverhältnis im Laufe
einer Abrechnungsperiode und zieht Ihr Mieter aus, so hat er keinen
Anspruch auf Erteilung einer Zwischenabrechnung. Allerdings kann er
verlangen, daß bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten die jeweiligen Zählerstände
abgelesen werden. Über den Zeitpunkt der Abrechnung kann
allerdings ebenfalls eine Vereinbarung getroffen werden. Sie kann
beispielsweise wie folgt lauten: "Über die Heiz- und
Betriebskosten wird der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsperiode bis
spätestens ... abrechnen." So vermeiden Sie Streit über die
Renovierung Schönheitsreparaturen sind fast immer
ein Streitpunkt. Gelingt es Ihnen, sich mit Ihrem Mieter auf eine
einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses zu verständigen, ist
die Chance groß, daß zu diesem Punkt eine gütliche Einigung möglich
ist. Je nach der Situation im konkreten
Einzelfall bieten sich für die zwei häufigsten Fallvarianten in der
Praxis folgende Formulierungen an: "Vom Mieter sind in den Wohnräumen
weder Schönheitsreparaturen noch Kleinreparaturen auszuführen." Oder "Zur Abgeltung aller
erforderlichen Schönheits-/Kleinreparaturen bezahlt der Mieter an den
Vermieter einen Betrag in Höhe von ... DM bis ...." Wie Sie die Abrechnung der
Mietkaution im Griff haben In der Regel müssen Sie spätestens
sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Mietkaution
abrechnen. Im Einzelfall kann sich jedoch ergeben, daß mehr als sechs
Monate für Sie als Vermieter erforderlich und für den Mieter auch
zumutbar sind. Auf diese Frist sollten Sie aber nicht
pochen, wenn es um die einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags geht. In
Betracht kommt beispielsweise folgende Regelung: "Der Vermieter verpflichtet
sich, bis zum ... über die Mietkaution abzurechnen und den nicht
verwerteten Teil der Mietkaution nebst Zinsen an den Mieter zurückzuzahlen." Immer dann, wenn sich der Mieter
verpflichtet, zur Abgeltung etwaiger Renovierungsarbeiten einen bestimmten
Geldbetrag zu leisten, bietet sich im Zusammenhang mit der Abrechnung der
Mietkaution auch noch folgende Regelung an: "Beträge, die der Mieter
aufgrund der Regelungen in dieser Vereinbarung an den Vermieter zu
bezahlen hat, können mit der vom Mieter geleisteten Mietkaution einschließlich
der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen verrechnet werden."
|
|||
|
|
||||
|
|
Kostenlimits im
Architektenvertrag Eine wesentliche Überschreitung der
ursprünglich von Architekten veranschlagten Baukosten kann Ihre
Renditekalkulation schnell in Frage stellen. Sie können zu einer
Nachfinanzierung gezwungen sein. Eine zusätzliche Sicherheit bietet die
Aufnahme eines Kostenlimits in den Architektenvertrag. Damit stellen Sie
als Bauherr klar, daß Sie nur einen bestimmten Betrag für das
Bauvorhaben ausgeben möchten. In diesem Fall ist der Architekt
verpflichtet, bei der Kostenermittlung besonders sorgfältig zu sein. Im Streitfall kann das Gericht das
Kostenlimit zum Anlaß nehmen, die Toleranzgrenze niedriger anzusetzen als
dies ohne Limit der Fall wäre. Ein Kostenlimit kann etwa wie folgt
lauten: "Dem Architekten ist bekannt,
daß der Bauherr das Bauvorhaben als Kapitalanlage zur Erzielung von
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durchführt. Ihm ist des weiteren
die Renditeberechnung des Bauherrn vom ... bekannt, die durch eine Überschreitung
des veranschlagten Kostenlimits hinfällig werden würde. Vor diesem Hintergrund vereinbaren
die Parteien für das Bauvorhaben ein Kostenlimit in Höhe von ... DM
(ohne Mehrwertsteuer). Bei Überschreitung dieses Kostenlimits ist der
Bauherr ungeachtet sonstiger daraus resultierender Ansprüche zur
sofortigen Kündigung dieses Architektenvertrages berechtigt."
|
|||
|
|
||||
|
|
Mietzahlung: Der
Ex-Partner Ihres Mieters haftet vorübergehend weiter für die Miete Der Fall ist alltäglich: Eheleute
leben getrennt oder lassen sich scheiden. Ist der Mietvertrag mit beiden
Ehegatten abgeschlossen, bleibt auch derjenige Ehegatte zur Mietzahlung
verpflichtet, der aus der Wohnung ausgezogen ist. Die Haftung des Ex-Partners gilt
allerdings nicht zeitlich unbegrenzt. Als Vermieter könen Sie lediglich
verlangen, daß der Ex-Partner für einen begrenzten Zeitraum für
Mietausfälle haftet (OLG Karlsruhe, Az: 2 UF 52/97). Vorzeitiger "Ausstieg" nur
mit Ihrer Zustimmung Grundsätzlich gilt: Derjenige
Ehegatte, der ausgezogen ist, kann aus dem Mietvertrag nur dann wirksam
ausscheiden, wenn die (ehemals) bessere Hälfte damit einverstanden ist
und Sie als Vermieter zustimmen. Solange dies nicht geschehen ist, haftet
(zunächst) auch der ausgezogene Ehegatte weiterhin für die Mietzahlung. Können sich die Ehegatten anläßlich
der Ehescheidung nicht einigen, wer von ihnen künftig die Wohnung allein
weiter bewohnen soll, so entscheidet hierüber auf Antrag das
Familiengericht. Das Gericht kann anordnen, daß ein von beiden
eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird,
oder daß ein Ehegatte anstelle des anderen in ein von diesem
eingegangenes Mietverhältnis eintrifft. Gericht entscheidet über die
Nutzung der Wohnung Das Gericht kann den Mietvertrag
entsprechend umgestalten. Ist derjenige Ehegatte, dem die Wohnung
zugewiesen werden soll, nicht Mietvertragspartei, kann das Gericht
zugunsten dieses Ehegatten ein Mietverhältnis begründen. Derjenige Ehegatte, dem die Wohnung
zugewiesen wird, tritt mit der Gerichtsentscheidung als Alleinmieter in
den Mietvertrag ein. Der andere Ehegatte, der bisher Mit- oder
Alleinmieter war, ist von diesem Zeitpunkt an von seinen mietvertraglichen
Verpflichtungen befreit. Als Vermieter sind Sie an dem Verfahren
vor dem Familiengericht beteiligt. Durch die Anordnungen des Gerichts
sollen Sie nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Deshalb kann das
Gericht beispielsweise auch anordnen, daß der ausgezogene Ehegatte eine
Sicherheitsleistung zugunsten des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten
erbringt. So werden Ihre finanziellen
Interessen geschützt Außerdem haben Sie als Vermieter einen
Anspruch darauf, daß das Familiengericht Ihren finanziellen Interessen
Rechnung trägt. Das hat das OLG Karlsruhe unmißverständlich
klargestellt. Soweit die Belange des Vermieters durch
die Umgestaltung des Mietverhältnisses beeinträchtigt oder gefährdet
werden können, muß das Gericht eine Anordnung treffen, durch die der
Vermieter gegen Mietausfall geschützt wird. Das Gericht erwähnt in diesem
Zusammenhang namentlich zwei Fallkonstellationen, die in der Praxis immer
wieder vorkommen. Durch die Umgestaltung des Mietverhältnisses
Die letztgenannte Variante meint
speziell den Fall, daß der (alleinverdienende) Ehegatte auszieht, während
der andere Ehegatte (meist die Ehefrau und Mutter) zusammen mit den
minderjährigen Kindern in der Wohnung bleibt. Diese Umstände können jedoch nicht
dazu führen, so die Richter, daß im Ergebnis die volle Mithaftung des
Ex-Partners für unbegrenzte Zeit erhalten bleibt. Dann hätte das
Ausscheiden des Ex-Partners aus dem Mietverhältnis keinen Sinn mehr. Außerdem
wäre der Vermieter für die Zeit nach Auflösung der Ehe besser gestellt
als nach dem vorher bestehenden Mietverhältnis. Was die Dauer der Mithaftung betrifft,
so kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. So prüfen
die Gerichte beispielsweise, ob die Miete in einem ausgewogenen Verhältnis
zum Einkommen steht. Eine Rolle spielt daneben auch, ob es
in der Vergangenheit Mietrückstände gegeben hat oder ob sonstige
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Ex-Partner aus seiner Mithaftung
in Anspruch genommen werden muß. Im entschiedenen Fall befristete das
Gericht die Mithaftung des Ex-Partners auf einen Zeitraum von zwei Jahren,
gerechnet vom Zeitpunkt der Ehescheidung.
|
|
||
|
|
||||
|
|
Diese Termine müssen
Ihre Mieter bei der Mietzahlung einhalten Als Vermieter können Sie fristlos kündigen,
wenn Ihr Mieter beträchtliche Mietrückstände auflaufen läßt. Eine
fristlose Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich Ihr
Mieter mit der gesamten Miete für mindestens zwei aufeinanderfolgende
Zahlungstermine in Verzug befindet. Beispiel:
Der Mieter zahlt die Miete für April und Mai nicht. Schonfrist des Mieters für
Ausgleich der Rückstände Beim Mietvertrag über Wohnraum wird
die Kündigung jedoch dann unwirksam, wenn Ihr Mieter innerhalb eines
Monats nach Erhebung der Räumungsklage die gesamte Rückständige Miete
bezahlt. Achtung:
Das gleiche gilt, wenn sich eine öffentliche Stelle, wie beispielsweise
das Sozialamt, zur Zahlung verpflichtet. In der Praxis kommt es immer wieder
einmal vor, daß der Mieter die gesamte rückständige Miete innerhalb
dieser Monatsfrist überweist, der Betrag aber erst nach Ablauf der
Monatsfrist auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird. Die folge ist dann Streit darüber, ob
die Zahlung noch als rechtzeitig angesehen werden kann. Die Gerichte
entscheiden diese Frage zugunsten der Mieter. Die Begründung lautet: Für
die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf
dem Konto des Vermieters an. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der
Erteilung des Überweisungsauftrages. Nur dann, so die Gerichte, wird der
Schutzzweck der gesetzlichen Regelung erfüllt. Danach soll der Mieter die
Möglichkeit erhalten, eine fristlose Kündigung nachträglich unwirksam
zu machen, ohne die Gefahr einer verzögerten Überweisung tragen zu müssen. Wenn Ihr Mieter nur unter Vorbehalt
zahlt Die Miete umfaßt alle regelmäßig
wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen Ihres Mieters. Dazu gehören die
Nettokaltmiete und die Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie Heiz- und
Warmwasserkosten. Demgegenüber bleiben Nachzahlungsbeträge
aus einer Betriebskostenabrechnung unberücksichtigt. Auch ein rückständiger
Kautionsbetrag zählt nicht mit. Kein Verzug des Mieters bei
angemessener Minderung Leistet Ihr Mieter die Miete nur unter
Vorbehalt, um etwa behauptete Ansprüche wegen Mängel der Wohnung zu
wahren, gerät er nicht in Verzug. Das gilt auch, wenn der Mieter irrtümlich
einen zu hohen angemessenen Minderungsbetrag annimmt. Beruft sich Ihr Mieter dagegen auf ein
angebliches Minderungsrecht, obwohl dieses offensichtlich überhaupt nicht
besteht, ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs möglich,
sobald die gesetzlich vorausgesetzten Mietrückstände aufgelaufen sind. Unser Tip: Verlangen Sie die Miete
immer monatlich im voraus Wenn im Mietvertrag nichts anderes
vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung. Danach zahlt Ihr Mieter die
Miete monatlich im nachhinein. Diese gesetzliche Regelung können Sie aber
mietvertraglich abändern, und zwar wie folgt: "Die Miete ist monatlich im
voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats, an den Vermieter zu
bezahlen, und zwar auf das Konto Nr. ... bei ... (Bank/Sparkasse/BLZ). Für
die Rechtzeitigkeit der Bezahlung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Eingang des Geldes an."
|
|||
|
|
|
|
|
Mietende: 5 Fälle, in
denen das Mietende sicher ist In diesen Fällen kann der Mieter
grundsätzlich keine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte
Zeit verlangen:
|
|
|
Wenn Sie Bauland
kaufen: Wahren Sie Ihre Interessen Nach en gesetzlichen Bestimmungen muß
der Verkäufer Ihnen als Käufer Gewähr dafür leisten, daß das Grundstück
frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des Grundstücks
zudem gewöhnlichen oder vereinbarten Gebrauch aufheben oder erheblich
mindern. Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks interessiert vor allem
auch die Frage, ob das Grundstück entsprechend Ihren Plänen bebaut
werden kann. Wenn es Ihnen als Käufer auf eine
bestimmte Eigenschaft des Grundstücks in besonderem Maße ankommt,
sollten Sie versuchen, sich diese im Vertrag besonders zusichern zu
lassen. Eine solche Zusicherung bietet Ihnen als Käufer eine Absicherung,
die über die allgemeine Haftung des Verkäufers hinausgeht. Eine Zusicherung liegt nur vor, wenn
Sie von beiden Vertragsparteien bindend gewollt ist. Eine bloß einseitige
Beschreibung durch den Verkäufer genügt nicht. In folgenden Fällen
haben die Gerichte Zusicherungen anerkannt:
In der Praxis ist es üblich, daß die
Gewährleistung des Verkäufers für jegliche Mängel ausgeschlossen wird.
Typisch ist etwa folgende Formulierung: "Der Verkäufer übernimmt
wegen der Größe und etwaiger Mängel des Grundstücks sowie wegen der
Beschaffenheit des Baugrunds keine Gewähr." Damit sollten Sie sich als Käufer
nicht zufriedengeben. Wenn der Verkäufer nichts zu verbergen hat, wird er
bereit sein, zumindest folgende Erklärung mit in den Kaufvertrag
aufzunehmen: "Der Verkäufer versichert, daß
ihm das Vorhandensein von verdeckten Mängel hinsichtlich der Baulichkeit
und daß ihm auch das Vorhandensein von kontaminierenden Altlasten auf dem
Grundstück nicht bekannt ist."
|
|||
|
|
||||
|
|
Grundschuld:
Begrenzung der Haftung Eine Grundschuld, die Sie zur
Absicherung mehrerer Darlehen unterschiedlicher Schuldner bestellen, birgt
unkalkulierbare Risiken in sich. Dieses Haftungsrisiko können Sie
einzig und allein dadurch begrenzen, daß Sie eine solche umfassende
Grundschuld nicht eingehen, sondern vielmehr auf getrennten Grundschulden
in dann entsprechend geringerer Höhe bestehen. Alternativ besteht noch die Möglichkeit,
zumindest eine Regelung in die Darlehensverträge aufzunehmen, wie der Erlös
verteilt werden soll, wenn die finanzierende Bank die Grundschuld
verwertet.
|
|||
|
|
||||
|
|
Restarbeiten: Wann
gilt ein Neubau als fertiggestellt? Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs
ist die Fertigstellung eines Hauses von folgenden 7 Voraussetzungen abhängig:
|
|
||
|
|
||||
|
|
Checkliste: Wie Sie
eine Wohnungsabnahme optimal vorbereiten und sicher durchführen
|
|
||
|
|
||||
|
|
Wann Ihr Mieter sein
Minderungsrecht verliert Stellt Ihr Mieter einen Mangel an der
Wohnung fest, muß er Sie darüber sofort informieren. Ihnen als Vermieter
muß er Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen und Schäden
vorzubeugen, jedenfalls aber zu begrenzen. Unterläßt er eine sogenannte
"Mängelanzeige", verliert er sein Recht, wegen dieser Mängel
die Miete zu kürzen. Er riskiert außerdem, sich
schadenersatzpflichtig zu machen. Und auch dann, wenn der Mieter trotz
Kenntnis des Mangels die Miete weiterhin unverändert in vollem Umfang
zahlt, ist eine Mietminderung ausgeschlossen.
|
|||
|
|
||||
|
|
Winterdienst: Diese
Regelung gehört in den Mietvertrag Wenn Sie die Pflicht, Schnee zu räumen
und zu streuen, auf Ihre Mieter übertragen wollen, dann sollten Sie hierüber
eine ausdrückliche Vereinbarung treffen. Dies kann auch formularmäßig
im Rahmen einer Hausordnung geschehen, wenn diese Bestandteil des
Mietvertrags ist. Besser ist es aber, Sie nehmen die Pflicht des Mieters,
Schnee zu räumen und zu streuen, als zusätzliche Vereinbarung in den
Mietvertrag auf.
|
|
||
|
|
||||
|
|
Klartext statt
Begriffswirrwarr: Welche Miete ist vereinbart? Unklare oder widersprüchliche
Regelungen über die Miete können für Sie als Vermieter fatale Folgen
haben. Sie riskieren, die Betriebskosten selbst zahlen zu müssen und die
Miete nur in einem geringeren als sonst üblichen Umfang erhöhen zu können.
Beides geht stets zu Lasten Ihrer Mietrendite. Unterscheiden Sie folgende
Mietregelungen: Bruttomiete In der Bruttomiete, die häufig auch
als Inklusivmiete bezeichnet wird, sollen alle Betriebskosten durch einen
einheitlichen Mietzins abgegolten werden. Was auf den ersten Blick einfach
und arbeitssparend aussieht, birgt einen großen Nachteil. Steigen die
Betriebskosten, so ist dies grundsätzlich Ihr Risiko als Vermieter. Zu
einer Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten kann es nur in engen
gesetzlichen Grenzen kommen oder nur, wenn Sie dies im Mietvertrag
wiederum eindeutig geregelt haben. Teil-Inklusivmiete Eine Teil-Inklusivmiete liegt vor, wenn
mit der Miete einige Betriebskosten abgegolten sein sollen, während
andere Betriebskosten vom Mieter zusätzlich zur Miete zu zahlen sind.
Eine (Teil-)Inklusivmiete wird meist dann vereinbart, wenn nur die
verbrauchsabhängigen Betriebskosten, also etwa Wasser, Abwasser und
Strom, auf den Mieter abgewälzt werden sollen. Nettomiete Bei der Nettomiete, oft auch als
Exklusivmiete bezeichnet, werden sämtliche Betriebskosten aus der Miete
herausgerechnet und den Mietern zusätzlich zur Miete in Rechnung
gestellt. Wenn Sie mit Ihrem Mieter vereinbaren, daß er neben der Miete
noch Betriebskosten zu zahlen hat, dann muß sich aus der Regelung unmißverständlich
ergeben, ob es sich bei dem monatlichen Betrag um eine Pauschale oder um
eine Vorauszahlung handelt. Nettokaltmiete Bei der Nettokaltmiete handelt es sich
um eine Nettomiete. Der Begriff "Nettokaltmiete" bringt
lediglich klarstellend zum Ausdruck, daß der Mieter zusätzlich zur Miete
nicht nur die allgemeinen Betriebskosten, sondern auch die Heiz- und
Warmwasserkosten zu tragen hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit empfiehlt es sich deshalb, im Mietvertrag immer nur den
Begriff Nettokaltmiete zu verwenden. Hinweis:
Für Sie als Investor ist die Vereinbarung einer Nettokaltmiete ein
absolutes "Muß". Alles andere ist kaufmännisch nicht
vertretbar. Das gilt um so mehr, als alle Mietspiegel auf Nettokaltmieten
basieren.
|
|||
|
|
|
|
|
Wie Sie die Wohnflächen
bei Dachschrägen ermitteln Die Wohnfläche wird nicht nach der
Grundfläche, sondern in Anlehnung an die DIN 283 oder die II.
Berechnungsverordnung ermittelt. Danach bleiben Flächen unter Schrägen
bei der Wohnflächenberechnung unberücksichtigt, soweit der Raum über
ihnen eine lichte Höhe von weniger als einem Meter hat. Sobald diese Höhe
zwischen einem Meter und zwei Metern liegt, werden die Flächen zur Hälfte
angerechnet.
|
|
|
|
|
|
Ihr Mieter kürzt die
Miete: So gehen Sie am besten vor
|
|
|
|
|
|
Gartennutzung: Welche
Pflanzen Ihr Mieter mitnehmen darf Endet das Mietverhältnis, kann Ihr
Mieter die von ihm während seiner Gartenpflegezeit gesetzten Pflanzen
wieder ausgraben und mitnehmen. Auf der anderen Seite können Sie
verlangen, daß Ihr Mieter bei Beendigung der Mietzeit den ursprünglichen
Zustand des Gartens wieder herstellt. Hierbei muß aber berücksichtigt
werden, ob die Pflanzen noch umsetzbar sind. Sind etwa Bäume und Sträucher
mittlerweile so groß oder so alt geworden, daß sie beim Versetzen
eingehen würden, können Sie die Wegnahme durch den Mieter verweigern.
|
|
|
|
|
|
Betriebskostenabrechnungen
müssen keine Rechnungsdaten enthalten Betriebskostenabrechnungen sind auch
dann wirksam, wenn darin nicht die jeweiligen Rechnungsdaten aufgeführt
sind. Das hat jetzt das Kammergericht Berlin entschieden und damit für
mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung der "zweiten Miete"
gesorgt (KG Berlin, 8 RE-Miet 4877/97). Die Mitteilung der Einzelrechnungen ist
grundsätzlich nicht Voraussetzung einer wirksamen
Betriebskostenabrechnung. Dazu verweisen die Richter auf eine
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Danach muß die
Nebenkostenabrechnung für den Mieter verständlich sein und ihn in die
Lage versetzen, die Abrechnung gedanklich und rechnerisch
nachzuvollziehen. Welche Angaben im Einzelfall enthalten sein müssen, hängt
in erster Linie von der Ausgestaltung des Mietvertrags ab. Folgende Mindestangaben muß eine
Betriebskostenabrechnung enthalten:
Unter einer geordneten Zusammenstellung
der Gesamtkosten ist die zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung
der Abrechnungsposten zu verstehen. Das beinhaltet eine Zusammenfassung
der enstandenen Einzelkosten, die derselben Kostenart zugehörig sind.
Allein eine derartige Zusamenstellung der Kostenarten und der auf sie
entfallenden Beträge hat der BGH in seiner Entscheidung für erforderlich
und ausreichend gehalten. Dabei müssen die Gesamtkosten
allerdings soweit aufgegliedert sein, daß Grund und Höhe der
entstandenen Kosten nachvollziehbar sind.
|
|
|
|
|
|
|
|
Dachgeschossausbau:
Kochnische und Bad/WC sind erlaubt - ein Mieter darf aber nicht einziehen Wer eine Dachkammer zu einem Wohnraum
ausbaut, macht daraus nicht automatisch eine Wohnung. Diese Erfahrung mußte
ein Wohnungseigentümer machen, der viel Geld in den Ausbau eines
Dachraums steckte - und die "Wohnung" nun doch nicht so nutzen
kann wie er es sich vorgestellt hat. Umbau eines Dachraums zum Arbeits-
und Gästezimmer Der Fall: Einem Wohnungseigentümer gehört
zusätzlich auch noch ein Teileigentum im Dachgeschoß. Dabei handelt es
sich um eine Dachkammer. Die Nutzung dieses Raums zu Wohnzwecken
in einem - bestandskräftigen - Eigentümerbeschluß zufolge nicht
erlaubt. In der Teilungserklärung ist außerdem geregelt, daß eine
berufliche Nutzung des Dachraums nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt
ist. Die Erlaubnis darf allerdings nur aus wichtigem Grund verweigert
werden. Der betreffende Wohnungseigentümer
beabsichtigte, den Dachraum "als Arbeits- und Gästezimmer mit Bad
und Kochnische auszubauen". Dazu bat er um Einverständnis mit dem
Einbau von Dachfenstern und dem Anschluß an die Hausversorgungsleitungen.
Die Zustimmung dazu erhielt er. Nachdem der Wohnungseigentümer den
Dachraum entsprechend ausgebaut hatte, bat er den Verwalter um Erteilung
einer Genehmigung für die Vermietung seiner "Dachwohnung".
Seine Begründung: Seine private Vermögenssituation hätte sich derart
verändert, daß er zu einer besseren Verwertung seines Eigentums
gezwungen sei. Eigentümerversammlung lehnte
Vermietung ab Die Eigentümerversammlung lehnte es
ab, die separate Vermietung des früheren Dachraums zu gestatten. Zu
Recht, wie das Kammergericht Berlin jetzt in letzter Instanz entschied (KG
Berlin, 24 W 1011/97). Der genehmigte Einbau von Kochnische
und Bad/WC - so die Berliner Richter - bewirkt keine Umwidmung des
Teileigentums in Wohneigentum. Vorausetzung für eine solche Umwidmung
ist, daß alle Wohnungs- und Teileigentümer zustimmen und die Nutzungsänderung
in das Grundbuch eingetragen wird. Das war hier gerade nicht der Fall. In der Zustimmung zum Ausbau des
Dachraums als Arbeits- und Gästezimmer mit Bad und Kochnische, sieht das
Gericht ebenfalls keine verbindliche Umwandlung des Dachraums in eine
Wohnung. Dazu verweisen die Richter darauf, daß derartige "Arbeits-
und Gästezimmer" auch als sogenannte Hobbyräume angesehen werden können.
Demgegenüber führt die Nutzung der Räume als selbständige Wohneinheit
zu einer viel intensiveren Nutzung dieser Räume. Und: Ist die Nutzung der Dachräume zu
(eigenen) Wohnzwecken untersagt, gilt dies "erst recht" für die
Vermietung an Dritte.
|
|
|
|
|
|||
|
|
Keine Probleme mit dem
Euro: Was sich aktuell ändert - und was noch nicht Der Euro ist da. Das hat auch
Auswirkungen auf den Vermietungsalltag. Art und Intensität hängen
allerdings davon ab, ob bestehende Mietverträge davon betroffen sind oder
ob Sie neu vermieten wollen. Grundsätzlich gilt: Verträge sind in
der Währungseinheit zu erfüllen, in der sie geschlossen worden sind. Das
gilt auch für Mietverträge - unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder
Gewerbemietveträge handelt. Eine Umstellung auf Euro ist ihne
weiteres möglich. Daß Sie oder Ihr Mieter dies einseitig verlangen,
reicht allerdings nicht aus. Erforderlich ist immer, daß Sie die
Umstellung ausdrücklich vereinbaren. Es müssen also stets beide
zustimmen. Dies gilt unverändert während der
gesamten Übergangszeit bis Ende 2001. Ab 01.01.2002 gilt dann automatisch
der Euro als die vertraglich vereinbarte Währungseinheit. Miete Während der Übergangszeit bis zum
01.01.2002 können Sie verlangen, daß Ihr Mieter die Miete in der Währungseinheit
zahlt, in der sie vereinbart worden ist. Das gilt gleichermaßen für
Altverträge als auch für Mietverträge, die Sie während der Übergangszeit
abschließen und in denen Sie die Zahlung der Miete in DM vereinbaren. Mietkaution Während der Übergangszeit bis zum
01.01.2002 muß der Mieter die Mietkaution in der Währungseinheit
leisten, die vertraglich vereinbart ist. Entsprechendes gilt für die Rückzahlung
der Mietsicherheit nach Beendigung des Mietvertrags. Allerdings können
Sie mit Ihrem Mieter jederzeit vereinbaren, daß das Kautionskonto auf
Euro umgestellt wird. Ab dem 01.01.2002 kann die Mietkaution dann nur noch
in Euro abgerechnet und zurückgezahlt werden. Betriebskosten Für die Zahlung von
Betriebskostenvorauszahlungen und die Erstellung der
Betriebskostenabrechnung ist maßgeblich, was über die Miete vereinbart
wurde. Wird die Miete in DM gezahlt, gilt dies auch für die
Betriebskostenvorauszahlungen. Ebenso muß die Betriebskostenabrechnung
dann in DM erfolgen. Ab dem 01.01.2002 müssen die
Betriebskostenabrechnungen in Euro erstellt werden. Das betrifft dann auch
solche Abrechnungsperioden, die vor dem 01.01.2002 begonnen haben und nach
diesem Stichtag erst enden. Das ist etwa der Fall, wenn der
Abrechnungszeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002 dauert. Mieterhöhungen Wird die Miete in DM gezahlt, müssen
auch Mieterhöhungen in "Mark und Pfennig" erfolgen. Aber auch
dann, wenn Sie den Euro vereinbart haben und eine Mieterhöhung mit einem
Mietspiegel begründen, der in DM abgefaßt ist, gibt es keine Probleme.
Mit Hilfe des Umrechnungskurses ist es ohne weiteres möglich, die Werte
im Mietspiegel in Euro anzugeben. Wertsicherungsklauseln Für Wertsicherungsklauseln gelten ab
dem 01.01.1999 zusätzliche Änderungen. Diese Änderungen betreffen aber
nur Verträge, die Künftig neu abgeschlossen werden. Die Klauseln in
Altverträgen sind weiterhin uneingeschränkt gültig. Wird bei Vermietung einer Wohnung die
Index-Miete vereinbart, so ist die Bezugsgröße, an die die Mietanpassung
anknüpft, jetzt gesetzlich vorgegeben. Als Bezugsgröße gilt jetzt
einheitlich der Kostenindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten
Haushalte in Deutschland. Die Genehmigungspflicht entfällt.
|
||
|
|
|
|
|
Diese Termine müssen
Ihre Mieter bei der Mietzahlung einhalten Als Vermieter können Sie fristlos kündigen,
wenn Ihr Mieter beträchtliche Mietrückstände auflaufen läßt. Eine
fristlose Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich Ihr
Mieter mit der gesamten Miete für mindestens zwei aufeinanderfolgende
Zahlungstermine in Verzug befindet. Beispiel:
Der Mieter zahlt die Miete für April und Mai nicht. Schonfrist des Mieters für
Ausgleich der Rückstände Beim Mietvertrag über Wohnraum wird
die Kündigung jedoch dann unwirksam, wenn Ihr Mieter innerhalb eines
Monats nach Erhebung der Räumungsklage die gesamte Rückständige Miete
bezahlt. Achtung:
Das gleiche gilt, wenn sich eine öffentliche Stelle, wie beispielsweise
das Sozialamt, zur Zahlung verpflichtet. In der Praxis kommt es immer wieder
einmal vor, daß der Mieter die gesamte rückständige Miete innerhalb
dieser Monatsfrist überweist, der Betrag aber erst nach Ablauf der
Monatsfrist auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird. Die folge ist dann Streit darüber, ob
die Zahlung noch als rechtzeitig angesehen werden kann. Die Gerichte
entscheiden diese Frage zugunsten der Mieter. Die Begründung lautet: Für
die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf
dem Konto des Vermieters an. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der
Erteilung des Überweisungsauftrages. Nur dann, so die Gerichte, wird der
Schutzzweck der gesetzlichen Regelung erfüllt. Danach soll der Mieter die
Möglichkeit erhalten, eine fristlose Kündigung nachträglich unwirksam
zu machen, ohne die Gefahr einer verzögerten Überweisung tragen zu müssen. Wenn Ihr Mieter nur unter Vorbehalt
zahlt Die Miete umfaßt alle regelmäßig
wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen Ihres Mieters. Dazu gehören die
Nettokaltmiete und die Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie Heiz- und
Warmwasserkosten. Demgegenüber bleiben Nachzahlungsbeträge
aus einer Betriebskostenabrechnung unberücksichtigt. Auch ein rückständiger
Kautionsbetrag zählt nicht mit. Kein Verzug des Mieters bei
angemessener Minderung Leistet Ihr Mieter die Miete nur unter
Vorbehalt, um etwa behauptete Ansprüche wegen Mängel der Wohnung zu
wahren, gerät er nicht in Verzug. Das gilt auch, wenn der Mieter irrtümlich
einen zu hohen angemessenen Minderungsbetrag annimmt. Beruft sich Ihr Mieter dagegen auf ein
angebliches Minderungsrecht, obwohl dieses offensichtlich überhaupt nicht
besteht, ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs möglich,
sobald die gesetzlich vorausgesetzten Mietrückstände aufgelaufen sind. Unser Tip: Verlangen Sie die Miete
immer monatlich im voraus Wenn im Mietvertrag nichts anderes
vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung. Danach zahlt Ihr Mieter die
Miete monatlich im nachhinein. Diese gesetzliche Regelung können Sie aber
mietvertraglich abändern, und zwar wie folgt: "Die Miete ist monatlich im
voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats, an den Vermieter zu
bezahlen, und zwar auf das Konto Nr. ... bei ... (Bank/Sparkasse/BLZ). Für
die Rechtzeitigkeit der Bezahlung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Eingang des Geldes an."
|
|
|
Wenn Sie Bauland
kaufen: Wahren Sie Ihre Interessen Nach en gesetzlichen Bestimmungen muß
der Verkäufer Ihnen als Käufer Gewähr dafür leisten, daß das Grundstück
frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des Grundstücks
zudem gewöhnlichen oder vereinbarten Gebrauch aufheben oder erheblich
mindern. Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks interessiert vor allem
auch die Frage, ob das Grundstück entsprechend Ihren Plänen bebaut
werden kann. Wenn es Ihnen als Käufer auf eine
bestimmte Eigenschaft des Grundstücks in besonderem Maße ankommt,
sollten Sie versuchen, sich diese im Vertrag besonders zusichern zu
lassen. Eine solche Zusicherung bietet Ihnen als Käufer eine Absicherung,
die über die allgemeine Haftung des Verkäufers hinausgeht. Eine Zusicherung liegt nur vor, wenn
Sie von beiden Vertragsparteien bindend gewollt ist. Eine bloß einseitige
Beschreibung durch den Verkäufer genügt nicht. In folgenden Fällen
haben die Gerichte Zusicherungen anerkannt:
In der Praxis ist es üblich, daß die
Gewährleistung des Verkäufers für jegliche Mängel ausgeschlossen wird.
Typisch ist etwa folgende Formulierung: "Der Verkäufer übernimmt
wegen der Größe und etwaiger Mängel des Grundstücks sowie wegen der
Beschaffenheit des Baugrunds keine Gewähr." Damit sollten Sie sich als Käufer
nicht zufriedengeben. Wenn der Verkäufer nichts zu verbergen hat, wird er
bereit sein, zumindest folgende Erklärung mit in den Kaufvertrag
aufzunehmen: "Der Verkäufer versichert, daß
ihm das Vorhandensein von verdeckten Mängel hinsichtlich der Baulichkeit
und daß ihm auch das Vorhandensein von kontaminierenden Altlasten auf dem
Grundstück nicht bekannt ist."
|
|
||
|
|
||||
|
|
Grundschuld:
Begrenzung der Haftung Eine Grundschuld, die Sie zur
Absicherung mehrerer Darlehen unterschiedlicher Schuldner bestellen, birgt
unkalkulierbare Risiken in sich. Dieses Haftungsrisiko können Sie
einzig und allein dadurch begrenzen, daß Sie eine solche umfassende
Grundschuld nicht eingehen, sondern vielmehr auf getrennten Grundschulden
in dann entsprechend geringerer Höhe bestehen. Alternativ besteht noch die Möglichkeit,
zumindest eine Regelung in die Darlehensverträge aufzunehmen, wie der Erlös
verteilt werden soll, wenn die finanzierende Bank die Grundschuld
verwertet.
|
|||
|
|
||||
|
|
20 - 22 Grad Celsius:
Mindesttemperaturen müssen sein Gerade an eiskalten Wintertagen freut
sich jeder auf seine mollig warme Wohnung. Kein Wunder also, daß Mieter
"verschnupft" reagieren, wenn die Heizung nicht ordnungsgemäß
funktioniert. Ein Blick in die Rechtssprechung zeigt,
daß sich heutzutage die Mindesttemperaturen in einem Bereich zwischen 20
und 22 Grad Celsius bewegt. Nach DIN 4701 beträgt die Mindesttemperatur
bei Wohn- und Schlafräumen sowie bei Küchen 20 Grad Celsius. In Bädern
und Duschen beträgt der Wert 22 Grad Celsius und in Fluren genügen 15
Grad Celsius. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die
Mindesttemperaturen an 24 Stunden am Tag sicherzustellen. Eine vetragsgemäße
Beheizung umfaßt das Erreichen der Mindesttemperatur lediglich während
der üblichen Tagesstunden. Als Faustregel wird hierfür die Zeitspanne
zwischen 7 Uhr und 23 Uhr genannt. Tipp:
|
|
||
|
|
||||
|
|
Singen und Musizieren
stört nicht stärker als Fernsehen und Radio Eine Regelung in einer Hausordnung, die
das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender
Weise und Lautstärke" gestattet, ist unwirksam. Dies ist schon
deshalb der Fall, weil die Formulierung "zu schwammig" ist. Grundsätzlich gilt: Jeder hat ein
Recht darauf, in seiner Wohnung ungestört zu leben. Auch kann nicht
gleich jedes Geräusch verboten werden. Hinzu kommt, daß Lärm und Lärm
zweierlei sind. Der BGH verlangt, daß die Regelung über
die Ruhezeit aus sich heraus verständlich ist. Die Formulierung, wonach
das Singen und Musizieren nur in "nicht belästigender Weise und
Lautstärke" gestattet sei, ist zu allgemein gehalten.
|
|
|
|