Erbe & Testament


-Das Lexikon des Erbens

-10 Fragen und Antworten rund ums Testament

-Erbrecht - Wer bekommt was

-So wird das Erbe bewertet

 

 

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Das Lexikon des Erbens

Erbfolge:
Wenn der Verstorbene keine letzwilligen Verfügungen getroffen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie teilt Abkömmlinge und Verwandte in Erben erster bis fünfter Ordnung ein und bestimmt entsprechend die Anteile am Nachlass.

Erbschein:
Die amtliche Bescheinigung des Nachlassgerichts, die dem ÄErben die Berechtigung gibt, über das Erbe zu verfügen.

Erbvertrag:
Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer anderen Person über die Einsetzung von Erben oder die Regelung des Nachlasses. Muss vor einem Notar geschlossen werden.

Erbverzicht:
Erbberechtigte wie Ehegatten oder Kinder können durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem ÄErblasser auf ihr Erbe, auch auf ihren Pflichtteil, verzichten.

Hausrat:
Gegenstände, auch Kunstegegenstände oder Briefmarkensammlungen aus dem Haushalt des Erblassers einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, werden bis zu einer Obergrenze steuerfrei vererbt. In der Steuerklasse I liegt die Grenze bei 80000 Mark, sonst bei 20000 Mark.

Nießbrauch:
Die Erbschaft oder Schenkung kann mit der Auflage versehen werden, dass Dritte daraus weiter Nutzen ziehen dürfen. So wird z.B. ein Haus vom Vater auf Sohn oder Tochter übertragen mit der Auflage, dass die ÄEhefrau des Schenkenden/Verstorbenen auf Lebenszeit darin wohnen darf.

Pflichtteil:
Die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers haben Anspruch auf ein Pflichtteil, wenn sie testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieser Anspruch ist eine Geldforderung an den Erben in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Vom Pflichtteil kann nur ausgeschlossen werden, wer den Erblasser z.B. körperlich misshandelt oder ihm nach dem Leben getrachtet hat.

Schenkung:
Die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten. Bei großen Vermögen scheniken Eltern ihren Kindern Teile vorab, um die steuerlichen ÄFreibeträge optimal zu nutzen. Denn die können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden.

Vermöchtnis:
Die vom Erblasser testamentarisch angeordnete Zuwendung eines Vermögensteils. Der Vermöchtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern hat einen Anspruch (Geldbetrag oder Gegenstand) an den Erben.

Vorerbe/Nacherbe: Mit der Bestimmung eines Vor- und Nacherben regelt der Erblasser den Verbleib seines Vermögens über mehrere Generationen. Der Vorerbe ist Erbe auf Zeit, nach seinem Tod erbt der Nacherbe.

 

 

 

10 Fragen und Antworten zum Testament

Nur wer ein Testament macht, kann sicher sein, dass sein Nachlass in die richtigen Hände gelangt.

Was tun, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht gelten soll?
Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, sollte ein Testament machen. Formal ist das die Enterbung der gesetzlichen Erben. Aber nur mit einem Testament kommt das Erbe auch zu den gewünschten Empfängern.

Wer kann ein Testament errichten?
Jeder Volljährige, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und den Inhalt seiner Verfügung überblickt, kann ein privatschriftliches oder natarielles Testament errichten. Minderjährige zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr können nur vor einem Notar letzwillig verfügen.

Wie muss ein Testamtent aufgesetzt werden?
Das privatschriftliche Testament muss der Erblasser handschriftlich von Anfang bis Ende verfassen und unterschreiben. Es muss ein Datum tragen, damit bei mehreren Testamenten geklärt werden kann, welches das letzte ist. Die Unterschrift musss unter dem Text stehen. Sicherer ist ein öffentliches oder notarielles Testament. Es wird vom Notar protokolliert und dann beim Amtsgericht hinterlegt.

Was kann im Testament bestimmt werden?
Wer als Erbe eingesetzt ist, erbt alles, was dem Erblasser gehörte. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Erblasser kann vorschreiben, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll. Er kann sein Vermögen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Vorerben und danach einem Nacherben vermachen. Er kann bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis zuwenden. Er kann auch den Hausrat anderen Personen vermachen als dem überlebenden Gatten.

Was unterscheidet den notariellen Erbvertrag von dem Testament?
Ein Erbvertrag bindet den Erblasser gegenüber dem Vertragspartner. Der Vertrag kann auch Vereinbarungen unter Lebenden erhalten. Zum Beispiel kannn der eingesetzte Erbe zur Pflege und Betreuung des Eerblassers verpflichtet werden. Oder der Vertrag kann einen Nießbrauch festlegen, etwa ein lebenslanges Wohnrecht des überlebenden Ehegatten. Ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn er vom Notar beurkundet wird.

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie sind an die Verfügungen gebunden, wenn sie es nicht gemeinsam ändern oder aufheben.

Was müssen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beachten?
Sie gehören nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben und müssen in jedem Fall ein Testament errichten, um den Überlebenden am Nachlass zu beteiligen. Da sei kein gemeinschaftliches Testament errichten können, müssen beide ein Einzeltestament verfassen.

Kann man ein Erbe auch auschlagen?
Durch eine Ausschlagung scheidet der Verzichtende aus der Erbfolge aus. Sein Anteil fällt den anderen Erben zu. Der Ausschluss von der Erbfolge erstreckt sich auch auf seine Abkömmlinge. Ausgeschlagen wird ein Erbe zum Beispiel, weil der Erblasser Schulden hinterlässt.

Was ist eine Testamentseröffnung?
Ein notarielles Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet, sobald es die Sterbeurkunde erhält. Handschrifltiche Testamente müssen beim Nachlassgericht abgegeben werden, eine Unterdrückung ist strafbar. Nach der Eröffnung benachrichtigt das Gericht alle Beteiligten, die gesetzlichen Erben und die im Testament genannten, von dem sie betreffenden Inhalt.

Wann ist ein Testament nichtig?
Nichtig sind letzwillige Verfügungen, wenn der Erblasser nicht wusste, was er tat. Nichtig können sie auch wegen eines Formfehlers sein, z.B. wenn eine andere Person das Testament geschrieben hat. Die Nichtigkeit muss in einem
Verfahren vor dem Nachlassgericht bewiesen werden.

 

 

 

Erbrecht - Wer bekommt was?

Das Gesetz geht davon aus, dass jedermann im Todesfall sein Erspartes an die nächsten Verwandten weitergeben will - an die Kinder, an den überlebenden Ehegatten, an Enkel, Eltern, Nichten und Neffen.

Fall 1: Kinderloses Ehepaar, ein Bruder
Wenn der Ehemann stirbt, ohne ein Testament gemacht zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die bestimmt die Ehefrau und die nächsten Verwandten zu Erben. Bei einer Zugewinngemeinschaft, der häufisten Form des ehelichen Güterstands, erhält die Ehefrau drei Viertel des Nachlasses. Weil der Vater bereits verstorben ist, erhalten die Mutter und der Bruder ein Achtel.

Fall 2: Witwe, nicht wiederverheirat, zwei Kinder
Stirbt eine Frau, deren Mann bereits verstorben ist, dann geht ihr vermögen vollständig auf die Kinder über. Es wird zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt. Die Eltern der Verstorbenen gehen leer aus. Sie gehören als Erben zwiter Ordnung zwar zum Kreis der berechtigten, aber nach dem Gesetz verdrängen die Erbansprüche der Kinder (Erben erster Ordnung) alle anderen Ansprüche.

Fall 3: Unverheiratet mit Lebenspartner, zwei Geschwister
Wenn eine Frau stirbt, die mit ihrem Partner in nichtehelicher Gemeinschaft gelebt hat, erbt der Partner nichts - er ist in der gesetzlichen Erbfolge gar nicht vorgesehen. Erben werden die Verwandten der Verstorbenen, in unserem Fall die Eltern. Weil die Mutter aber bereits tot ist, erhält der Vater die Hälfte. Die beiden Geschwister erben den Teil der Mutter, je ein Viertel.

Fall 4: Alleinstehende, mehrere Nichten und Neffen
Die Erbtante, die zu plötzlichem Reichtum verhilft, kommt nicht nur in der Literatur vor: Nichten und Neffen - Erben zweiter Ordnung - können erben, wenn die Tante nicht verheiratet war, keine Kinder hat, ihre Eltern nicht mehr leben und ihre Schwester ebenfalls schon tot ist. Unter diesen Voraussetzungen erben die drei Nichten und Neffen zu je einem Drittel.

Fall 5: Wenn der Vater stirbt
Der Ehemann hat testamentarisch verüfgt, dass seine Ehefrau alles erbt, seine Kinder nichts. Doch Kinder können nicht wirtschaftlich enterbt werden. Sie erhalten ihren Pflichtteil. Wenn die Eltern in einer Zugewinngemeinschaft lebten, ist das die Hälfte des gesetzlichen Erbes von je einem Viertel, also ein Achtel.

 

 

So wird das Erbe bewertet

Die Vermögenswerte einer Erbschaft werden vom Finanzamt unterschiedlich bewertet. Bargeld und Wertpapiere werden zum Nenn- bzw. Kurswert angerechnet, bei Sachvermögen gelten gesonderte Richtlinien. Grundsätzlich ist die Weitergabe von Immobilien steuerlich günstiger als das Vererben von Bargeld. Denn weil Häuser und Grundstücke nicht ohne weiteres zu veräußern sind, räumt der Fiskus eine Art von Rabatt ein: Nur gut 50 Prozent des aktuellen Marktwerts werden besteuert. Für alle Bewertungen von Sachvermögen gilt: Das Finanzamt lässt auch mit sich handeln. Die Argumente finden Sie hier.

Wertpapiere und Aktien:
Aktien und Wertpapiere werden mit dem Kassakurs am Schenkungs- oder Todestag bewertet. Tipp: Aktien werden nicht nur in Frankfurt/M. gehandelt. Ist der Kurs in Berlin oder Dpsseldorf niedriger, kann der Erbe das lokale Kurstief nutzen und seine Steuern senken.

Kunst und Edelsteine:
Kunstsammlungen müssen von einem Experten geschätzt werden. Da es schwierig ist, Kunst schnell zu verkaufen, wird ein Abschlag von rund 60 Prozent vorgenommen. Bei wertvollen Steinen zählt der Preis, der beim Verkauf am Todestag erzielt worden wäre.

Eigenheim und Grundbesitz:
Unbebaute Grundstücke werden mit den Bodenrichtwerten für baureifes Land bewertet, eigene Häuser und Wohnungen mit der bei Vermietung möglichen jährlichen Nettokaltmiete. Überzeugen Sie den Fiskus von einem niedrigen Ertrag. Begründung: Die Mieten sinken.

Lebensversicherungen:
Die Deutschen haben etwa 80 Millionen Lebensversicherungen abgeschlossen. Sie sollen die Hinterblieben finanziell absichern. Trotzdem müssen sie im Erbfall versteuert werden. Maßgeblich ist dabei immer die an die Erben ausgezahlte Versicherungssumme.

Vermietete Häuser und Wohnungen:
Vermietete Immobilien werden nach ihrem Ertragswert bemessen. Grundlage sind die Nettokaltmieten eines Jahres. Nebenkosten wie die Müllabfuhr spielen bei der Berechnung keine Rolle. Auch hier gilt: Weisen Sie das Finanzamt auf sinkende Mieten hin.

Möbel und Hausrat:
Angenommen wird der wahrscheinliche Verkaufspreis. Da die Preise für gebrauchte Möbel sehr niedrig sind, ist die Übertragung meist steuerfrei. zudem stehen den Erben zusätzlich Freibeträge zu, beispielsweise 80000 Mark bei Gehegatten und Kindern.

Schulden und Hypotheken:
Wer Schulden übernimmt, muss sich nicht unbedingt ärgern. Im Gegenteil: Sie mindern den zu versteuernden Betrag. Steuerschulden beim Finanzamt gehören ebenso dazu wie Hypotheken auf dem Eigenheim oder auf einer vermieteten Eigentumswohnung.

Betriebliches Vermögen:
Firmengebäude, die jederzeit vermietet werden können, wie etwa Büros, werden mit der Jahresmiete bewertet. Ansonsten richtet sich die Bewertung nach den Grundstückswerten. Argumentieren Sie, dass Büros derzeit schwer zu vermieten sind.